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Steuerliche Behandlung bei Investmentfonds
Einkommen aus Kapitalvermögen unterliegen der Einkommenssteuerpflicht:
- wenn der Freibetrag im Jahr überschritten wird
- ledige (§20 (4) EStG) + (WK-Pauschbetrag §9a EStG) = 801 Euro
- verheiratete (§20 (4) EStG) + (WK-Pauschbetrag §9a EStG) = 1602 Euro
- unabhängig davon ob das Einkommen im Inland oder Ausland erzielt wird
- oder die Wertpapiere im Inland oder Ausland verwahrt werden
Fonds - Besteuerung
- Bei in Deutschland aufgelegten Fonds werden ab 2009 25 Prozent der jährlichen Erträge aus Dividenden, Mieten und Zinsen sofort von der Fondsgesellschaft oder der Depotbank an den Fiskus abgeführt. Anleger mit geringerem persönlichem Steuersatz können sich den Differenzbetrag zurückholen. Bei im Ausland aufgelegten Fonds werden die jährlichen Erträge in voller Höhe zugunsten der Anleger in den Fonds reinvestiert oder an sie ausgeschüttet. Diese Einkünfte sind in der Steuererklärung anzugeben.
Quellensteuer:
- Sind pauschal an der Quelle der Erträge in Form eines Vorwegabzuges erhobene Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer
- Es gilt das Zuflussprinzip, d.h. die Quellensteuer (Zinsabschlagsteuer ZASt) wird erhoben bzw. abgeführt, denn der Kapitalertrag (Zinsen) gutgeschrieben wird (unabhängig davon, in welchem Zeitraum der Kapitalertrag erwirtschaftet wurde).
Freistellungsaufträge:
- Anleger /Bankkunden erteilen einem oder mehreren (inländischen) Kreditinstituten (Banken, (Bau-) Sparkassen, Investmentgesellschaften) Freistellungsaufträge, deren Summe den persönlichen Freibetrag (zuzüglich Werbungskostenfreibetrag) nicht überschreiten darf. Zur Kontrolle melden die Banken die Freistellungsaufträge dem Bundesamt für Finanzen.
- Bis zur Höhe der Freistellung führen die Banken keine Quellensteuern ab (ebenfalls nicht bei Girokonten mit Zinsen unter 1% p.a. und Sparzinsen von unter 10 Euro pro Jahr und Sparkonto).
Spekulation:
- Ein Spekulationsgeschäft im steuerlichen Sinne liegt vor, wenn Kauf und Verkauf (von Wertpapieren) innerhalb der Spekulationsfrist erfolgen.
- Spekulationsgewinne und -verluste ergeben sich als Differenz auf Kaufpreis und Verkaufserlös.
- Für den Saldo der Spekulationsgewinn abzüglich Verluste (Zeitpunkt des Verkaufes) gilt eine Freigrenze /Kalenderjahr.
- Grundsätzlich gilt für den Teilverkauf einer Wertpapierposition (in Girosammelverwahrung), die zu unterschiedlich Zeitpunkten erworben wurde, das „FIFO-Prinzip“(first in – first out), wonach diejenigen Wertpapiere als zuerst verkauft gelten, deren Kauf am längsten zurückliegt.
Entscheidend ist Haltedauer des Fonds durch den Anleger.
- Innerhalb des Fonds entstehen auch bei kurzfristig erzielten Veräusserungsgewinnen (durch Fondsmanagement) keine Spekulationsgewinne (in Dachfonds gilt dies auch für Zielfonds)
Offene Immobilienfonds:
- Veräußerungsgewinne, die der Fonds innerhalb der Spekulationsfrist realisiert, sind steuerpflichtig!
- Abschreibung der Fonds-Immobilien werden mit steuerlichen Erträgen verrechnet und werden zu steuerfreien Ausschüttungsteilen.
Zinsabschlagsteuer bei Fonds:
Zinsabschlagsteuer bei Fonds wird als Quellensteuer von der Zahlstelle berechnet und abgeführt
- bei ausschüttenden Fonds: auf ausgeschüttete Erträge
- bei thesaurierenden Fonds: am Geschäftsjahresende
- in Höhe von: 30 % bei Depotverwahrung (bei Bank oder KA-Gesellschaft) 35 % bei Tafelgeschäften (Zertifikate in Eigenwahrung)
Ausnahmen:
- Zahlstelle im Ausland
- oder Freistellungsauftrag bzw. NV - Bescheinigung
- oder nachgewiesener Status als Gebietsfremder
An den Ausschüttungsterminen oder (bei thesaurierenden Fonds) am Geschäftsjahresende erfolgt die ZASt - Abführung an den Fiskus.
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